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Musik-Lizenz und Recht: AKM und LSG in Österreich, GEMA in Deutschland, SUISA in der Schweiz und in Liechtenstein

Musik im Betrieb hat rechtlich zwei getrennte Ebenen: die Quelle deiner Musik und die Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe. SOUNDTRACK ist für die Nutzung im Geschäft lizenziert und löst damit die erste Ebene; die Aufführungsbewilligung bei AKM und LSG (Österreich), GEMA (Deutschland) beziehungsweise SUISA (Schweiz und Liechtenstein) bleibt wie bisher Sache des Betriebs. Die MULTIMEDIAFABRIK erklärt dir diese Trennung so, wie sie tatsächlich gilt, Land für Land.
Diese Seite ist der Ratgeber zur Rechtslage im Vier-Länder-Eck. Sie beantwortet die Frage getrennt für Österreich, Deutschland sowie die Schweiz und Liechtenstein, weil sich die zuständige Stelle je Land unterscheidet, auch wenn die Musikquelle dieselbe bleibt.
Zwei Ebenen, die nicht dasselbe sind
Wer die Quelle der Musik mit der Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe gleichsetzt, verwechselt zwei unterschiedliche Dinge. Beide Ebenen bestehen unabhängig voneinander, und beide gehören zu einem vollständigen Bild.
| Ebene | Was gemeint ist | Wer sie löst |
|---|---|---|
| Quelle der Musik | aus welchem Dienst die Titel kommen und ob dieser Dienst die Wiedergabe im Geschäft überhaupt erlaubt | SOUNDTRACK ist für die Nutzung im Geschäft lizenziert |
| Öffentliche Wiedergabe | die Bewilligung dafür, dass in deinen Räumen für Gäste Musik läuft | bleibt wie bisher Sache des Betriebs |
Warum ein privater Streaming-Account nicht reicht
Spotify, Apple Music und YouTube Music sind laut ihren eigenen Nutzungsbedingungen ausschließlich für die private, nicht-kommerzielle Nutzung bestimmt. Spotify schreibt dazu wörtlich: die Wiedergabe in Bars, Restaurants und Geschäften ist nicht zulässig. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern die Position des Anbieters selbst, der Geschäftskunden inzwischen an Business-Dienste wie SOUNDTRACK verweist.
Wer im Lokal einen privaten Account laufen lässt, handelt damit vertragswidrig und ohne die nötigen Rechte an der Quelle. Das betrifft ausschließlich die erste Ebene, die Musikquelle. Die zweite Ebene, die Aufführungsbewilligung, ist davon unabhängig und bleibt in jedem Fall bestehen, ganz gleich, welche Musikquelle im Betrieb läuft.

Österreich: AKM und LSG
In Österreich sind zwei Stellen zuständig, und beide bleiben Sache des Betriebs, unabhängig von der gewählten Musikquelle.
| Stelle | Wofür sie zuständig ist |
|---|---|
| AKM | Aufführungsbewilligung für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik |
| LSG | Vergütung für die Nutzung der Aufnahmen von Interpretinnen, Interpreten und Tonträgerherstellern |
Bei nicht gemeldeter Musiknutzung darf die AKM das doppelte Entgelt verrechnen, gemäß Paragraf 87 Absatz 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, zuzüglich Kontrollkosten. Das gilt unabhängig davon, ob die Musik über einen privaten Account oder eine für das Geschäft lizenzierte Quelle läuft. Ersetzt SOUNDTRACK die AKM? Nein, und das behaupten wir auch nicht. SOUNDTRACK lizenziert die Musik für die Nutzung im Geschäft direkt bei Labels und Verlagen. Die Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe holst du wie bisher bei AKM und LSG. Neu ist: die Quelle deiner Musik ist damit erstmals wirklich fürs Geschäft zugelassen.
Deutschland: GEMA
In Deutschland übernimmt die GEMA die Aufführungsbewilligung für die öffentliche Wiedergabe. Auch hier gilt dieselbe Trennung wie in Österreich: Die Musikquelle und die Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe sind zwei getrennte Vorgänge.
| Ebene | Zuständigkeit in Deutschland |
|---|---|
| Musikquelle | SOUNDTRACK, für die Nutzung im Geschäft lizenziert |
| Öffentliche Wiedergabe | GEMA, bleibt wie bisher Sache des Betriebs |
Für Betriebe mit Standorten in mehreren Ländern des Vier-Länder-Ecks bedeutet das: eine einzige Musikquelle, aber je Standort die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsbewilligung.
Deutschland: GVL als zweite Stelle neben der GEMA
Genau wie in Österreich AKM und LSG parallel nebeneinander stehen, ist die GEMA in Deutschland nicht die einzige Stelle mit Bezug zur Musiknutzung im Betrieb. Neben ihr steht die GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Beide Gesellschaften decken unterschiedliche Rechte ab und ersetzen sich nicht gegenseitig.
| Stelle | Wofür sie zuständig ist |
|---|---|
| GEMA | Urheberrechte an Komposition und Text eines Musikstücks |
| GVL | Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, Labels und Tonträgerhersteller an einer konkreten Aufnahme |
Diese Zwei-Körperschaften-Logik ist kein theoretisches Konstrukt. GMG Gastro Media GmbH, deren Musikangebote die MULTIMEDIAFABRIK neben SOUNDTRACK als zweite Plattform führt, unterhält laut eigenen Vertragsbedingungen in Deutschland eine direkte Vereinbarung mit der GVL, zusätzlich zu eigenen Vereinbarungen mit Austro Mechana und LSG in Österreich. Das zeigt konkret, warum ein Betrieb mit Standort in Deutschland neben der GEMA auch die GVL im Blick behalten sollte, auch wenn beide Stellen in der Praxis oft gemeinsam betrachtet werden.

Schweiz und Liechtenstein: SUISA
In der Schweiz und in Liechtenstein übernimmt die SUISA die Aufführungsbewilligung für die öffentliche Wiedergabe. Die Logik bleibt identisch zu Österreich und Deutschland, nur die zuständige Stelle wechselt.
| Ebene | Zuständigkeit in der Schweiz und in Liechtenstein |
|---|---|
| Musikquelle | SOUNDTRACK, für die Nutzung im Geschäft lizenziert |
| Öffentliche Wiedergabe | SUISA, bleibt wie bisher Sache des Betriebs |
Der Vergleich auf einen Blick
| Land | Musikquelle | Aufführungsbewilligung |
|---|---|---|
| Österreich | SOUNDTRACK | AKM und LSG |
| Deutschland | SOUNDTRACK | GEMA |
| Schweiz und Liechtenstein | SOUNDTRACK | SUISA |
Genau diese Trennung ist im Vier-Länder-Eck Gold wert. Ein Betrieb mit Standorten in Vorarlberg, im Allgäu und in der Ostschweiz hat drei zuständige Stellen für die Aufführungsbewilligung und eine einzige Musikquelle, wenn sie richtig gewählt ist.

Was die MULTIMEDIAFABRIK an dieser Stelle tut
Die MULTIMEDIAFABRIK wählt und richtet die Musikquelle ein und ordnet sie deinen Zonen zu. Die Aufführungsbewilligung bei AKM und LSG, GEMA oder SUISA meldest du wie bisher selbst, wir erklären dir aber transparent, welcher Posten wofür steht.
| Aufgabe | Wer sie übernimmt |
|---|---|
| Auswahl und Einrichtung der Musikquelle | MULTIMEDIAFABRIK |
| Zonen-Zuordnung der Musikquelle | MULTIMEDIAFABRIK |
| Meldung bei AKM und LSG, GEMA oder SUISA | Betrieb, wie bisher |
| Transparente Erklärung beider Posten | MULTIMEDIAFABRIK |
GEMA-Anmeldepflicht gilt auch für GEMA-freie Musik
Ein weit verbreitetes Missverständnis lohnt sich, hier ausdrücklich richtigzustellen: GEMA-freie Musik befreit einen Betrieb nicht automatisch von der Anmeldepflicht bei der GEMA. Die Anmeldung selbst bleibt Pflicht, unabhängig davon, ob die konkret gespielten Titel im Repertoire der GEMA liegen oder nicht. Was bei GEMA-freier Musik entfällt, ist ausschließlich die Vergütungspflicht für die tatsächlich gespielten Titel, nicht die Meldung als solche.
| Begriff | Was gilt |
|---|---|
| Anmeldung bei der GEMA | bleibt Pflicht, auch bei ausschließlich GEMA-freier Musik |
| Vergütung an die GEMA | entfällt nur für die Titel, die nachweislich GEMA-frei sind |
Diese Nuance ist besonders bei KI-generierter, als „GEMA-frei” beworbener Musik wichtig, wie sie beispielsweise GMG als eigenständige Musiklinie neben dem klassisch lizenzierten Repertoire anbietet. Wer eine solche Quelle ausschließlich einsetzt, bleibt trotzdem zur Anmeldung bei der GEMA verpflichtet, auch wenn am Ende keine Vergütung für diese Titel anfällt. GEMA-frei bedeutet also nicht anmeldefrei.
Quick-Reference
- Musik im Betrieb hat zwei getrennte Ebenen: Musikquelle und Aufführungsbewilligung
- SOUNDTRACK ist für die Nutzung im Geschäft lizenziert und löst die erste Ebene
- Die Aufführungsbewilligung bleibt Sache des Betriebs, in Österreich bei AKM und LSG, in Deutschland bei GEMA, in der Schweiz und in Liechtenstein bei SUISA
- Private Dienste wie Spotify sind laut eigenen Nutzungsbedingungen nur für die private Nutzung bestimmt
- Bei nicht gemeldeter Musiknutzung darf die AKM in Österreich das doppelte Entgelt verrechnen, gemäß Paragraf 87 Absatz 3 UrhG
- Im Vier-Länder-Eck genügt eine Musikquelle für drei zuständige Stellen
- In Deutschland steht neben der GEMA die GVL, zuständig für die Leistungsschutzrechte von Künstlerinnen, Künstlern, Labels und Tonträgerherstellern
- GEMA-freie Musik befreit nicht von der Anmeldepflicht bei der GEMA, nur von der Vergütungspflicht für die betroffenen Titel

Inline-FAQ Musik-Lizenz und Recht
Ersetzt SOUNDTRACK die AKM? Nein, und das behaupten wir auch nicht. SOUNDTRACK lizenziert die Musik für die Nutzung im Geschäft direkt bei Labels und Verlagen. Die Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe holst du wie bisher bei AKM und LSG.
Warum reicht mein privater Spotify-Account nicht? Spotify schreibt wörtlich, die Wiedergabe in Bars, Restaurants und Geschäften ist nicht zulässig. Private Dienste sind laut eigenen Nutzungsbedingungen ausschließlich für die private Nutzung bestimmt.
Gilt in der Schweiz und in Liechtenstein dieselbe Trennung wie in Österreich? Ja. Die Musikquelle löst SOUNDTRACK, die Aufführungsbewilligung übernimmt dort die SUISA, in Österreich AKM und LSG, in Deutschland GEMA.
Was passiert bei nicht gemeldeter Musiknutzung in Österreich? Die AKM darf gemäß Paragraf 87 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes das doppelte Entgelt verrechnen, zuzüglich Kontrollkosten.
Meldet die MULTIMEDIAFABRIK die Aufführungsbewilligung für mich? Nein. Die Meldung bei AKM und LSG, GEMA oder SUISA bleibt wie bisher Sache des Betriebs. Wir erklären dir transparent, welcher Posten wofür steht, und richten die Musikquelle ein.
Ist die GVL dasselbe wie die GEMA? Nein. Die GEMA vertritt Urheberrechte an Komposition und Text, die GVL die Leistungsschutzrechte von Künstlerinnen, Künstlern, Labels und Tonträgerherstellern. Beide Stellen bestehen unabhängig nebeneinander.
Muss ich GEMA-freie Musik trotzdem bei der GEMA anmelden? Ja. Die Anmeldepflicht bleibt bestehen, nur die Vergütungspflicht für die konkret gespielten, nachweislich GEMA-freien Titel entfällt.

Der Hintergrundmusik-Guide
- Warum private Streaming-Abos laut eigenen AGB nicht für Geschäftsräume zugelassen sind
- AKM, GEMA und SUISA sauber erklärt: was bleibt, was SOUNDTRACK löst
- Zonen und Zeitprofile: die richtige Musik je Raum und Tageszeit, automatisch
- Playlists, Spotify-Import und zentrale Steuerung für einen oder viele Standorte
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Wissen & Hintergrund
Häufige Fragen
- Darf ich Spotify in meinem Lokal abspielen?
- Ersetzt SOUNDTRACK die AKM?
- Was kostet Hintergrundmusik für mein Lokal?
- Welche Musik passt in mein Restaurant oder Hotel?
- Wie laut sollte Hintergrundmusik sein?
- Kann jeder Raum eigene Musik bekommen?
- Was passiert, wenn ich Musik ohne Lizenz abspiele?
- Kann ich meine Spotify-Playlists weiterverwenden?
