? Darf ich Arzneimittel auf dem Bildschirm bewerben?

FAQ

Darf ich Arzneimittel auf dem Bildschirm bewerben?

Detailaufnahme des Sichtwahl-Regals mit Display darüber

Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten ist untersagt, ausgenommen von Behörden durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen. Aussagen, die über Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation hinausgehen, sind unzulässig. Was in deinem konkreten Fall zulässig ist, legen wir nicht aus, das entscheidest du mit deiner Fachkenntnis. Sachliche Information statt Anpreisung ist der Weg, den unsere Vorlagen gehen. Arzneimittelwerbung ist das heikelste Rechtsthema auf einer Fläche in der Apotheke, deshalb formulieren wir hier bewusst zurückhaltend und nennen nur, was belegt ist.

ThemaWas belegt giltKonsequenz für die Fläche
Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneispezialitätenuntersagt, ausgenommen von Behörden durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnenkeine Bewerbung konkreter rezeptpflichtiger Präparate auf der Anzeige
Aussagen über die Fach- und Gebrauchsinformation hinausunzulässigVorlagen bleiben bei geprüften, sachlichen Formulierungen
Inhalte Dritter auf der FlächeVerantwortung bleibt bei dir als ApothekeVorlagen Dritter vor der Freigabe prüfen

Unsere Vorlagen sind deshalb von vornherein auf sachliche Information ausgelegt: Anwendungsgebiete allgemein erklären, Vorsorgethemen einordnen, Saisonschwerpunkte wie Zeckenschutz oder Erkältungszeit ansprechen, ohne ein einzelnes Präparat herauszustellen und ohne Heilversprechen. Der Unterschied zwischen Information und Anpreisung liegt selten in einem einzelnen Satz, sondern in der Summe aus Wortwahl, Bildsprache und ob ein konkretes Produkt im Mittelpunkt steht.

Wichtig ist außerdem die Trennung zwischen deinen eigenen Inhalten und Inhalten Dritter, etwa Herstellermaterial, das dir angeboten wird. Auf einer öffentlich sichtbaren Fläche bleibt die Verantwortung dafür bei dir als Apotheke, unabhängig davon, wer das Material erstellt hat. Wir prüfen deshalb jede Vorlage vor der Freigabe gemeinsam mit dir, bevor sie auf die Fläche geht.

Sinnvoll ist es, im Zweifel eine Frage an die verantwortliche Apothekerin oder den verantwortlichen Apotheker zu formulieren, statt eine Aussage zu treffen, die später zurückgenommen werden muss. Ein Beispiel: Statt zu behaupten, ein bestimmtes Präparat wirke schnell, zeigt die Fläche allgemein, wann eine Beratung zu Erkältungssymptomen sinnvoll ist, und verweist auf das Gespräch an der Tara. So bleibt die Information wertvoll, ohne die Grenze zur Bewerbung zu berühren.

Ausführlich behandelt das Thema die Seite Werberecht in der Apotheke, den Jahresplan für sachliche Inhalte zeigt Der Inhalts-Plan fürs Jahr.

Die rechtliche Bewertung für deinen Betrieb triffst du mit deiner Rechtsberatung oder der zuständigen Stelle. Wir setzen die Technik so um, dass sie das unterstützt. Bleib hier besonders sachlich, das ist das heikelste Thema des Hubs. Betone die klare Grenze: Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ist untersagt, Ausnahme sind behördliche Impfkampagnen, und Aussagen über die Fach- und Gebrauchsinformation hinaus sind unzulässig. Unsere Vorlagen setzen deshalb konsequent auf sachliche Information statt Anpreisung, und jede Vorlage wird vor der Freigabe gemeinsam geprüft.

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  • Bereitschaftsdienst auf der Fläche: verordneter Turnus, Datenquelle und die Frage der Nachtsichtbarkeit
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  • Was auf der Fläche gesagt werden darf: sachliche Information statt Anpreisung, mit klarer Grenze der Beleglage
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