? Muss ein Info-Terminal im Hotel barrierefrei sein?

FAQ

Muss ein Info-Terminal im Hotel barrierefrei sein?

Schmales Hochformat-Display neben der Lifttür auf einer Hoteletage mit Blick zum Wellnessbereich

Nein, im Regelfall nicht. Die MULTIMEDIAFABRIK stellt hier eine verbreitete Fehlannahme richtig: Beherbergung steht nicht auf der Liste der Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsgesetz interaktive Selbstbedienungsterminals verlangt. Ein interaktiver Info-Kiosk mit Hausinfo, Wegeleitung und Wetter ist damit im Regelfall nicht erfasst. Erfasst sind dagegen Zahlungsterminals, Check-in-Automaten mit Zahlungsfunktion und die Website mit Buchungsstrecke. Rund um Info-Terminals im Hotel kursiert im Markt eine hartnäckige Behauptung: angeblich müsse jeder Bildschirm mit Bedienung barrierefrei sein. Der Gesetzestext sagt etwas anderes. Erfasst sind interaktive Selbstbedienungsterminals nur dann, wenn sie der Erbringung einer im Gesetz gelisteten Dienstleistung dienen, und Beherbergung gehört nicht zu dieser Liste.

Terminal-ArtErfasst?Warum
Interaktiver Info-Kiosk (Hausinfo, Wegeleitung, Wetter)im Regelfall nichtBeherbergung ist keine gelistete Dienstleistung
Zahlungsterminaljaohne jede weitere Voraussetzung erfasst
Check-in-Automat mit Zahlungsfunktionjadie Zahlungsfunktion löst die Pflicht aus
Terminal mit Ticketverkauf für Personenverkehrjaeigener Erfassungstatbestand
Website mit BuchungsstreckejaDienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
Reine Anzeigefläche ohne Bedienungneinkein Selbstbedienungsterminal im Sinne des Gesetzes

Der Unterschied liegt also nicht am Standort Hotel, sondern an der Funktion der Fläche. Eine reine Anzeigefläche, die Öffnungszeiten, Wetter und Veranstaltungen zeigt, ist kein Selbstbedienungsterminal, weil der Gesetzestext ausdrücklich von interaktiven Bildschirmen spricht. Sobald eine Bedienung mit Zahlungsfunktion oder Ticketverkauf dazukommt, ändert sich das. Für Bestandsanlagen gibt es zudem eine Übergangsregelung bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, und Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Wir planen deine Flächen deshalb von Anfang an mit Blick auf ihre Funktion: Eine reine Willkommens- und Auskunftsfläche in der Lobby unterscheidet sich rechtlich klar von einem Terminal mit Bedienung. Diese Unterscheidung treffen wir schon in der Standortanalyse, damit du von Anfang an weißt, welche Fläche welcher Kategorie zuzuordnen ist.

Für Häuser bedeutet das vor allem eines: Du musst nicht in ein teureres Terminal mit Bedienung investieren, nur weil irgendwo mit einer angeblichen Pflicht dafür geworben wird. Eine gepflegte Anzeigefläche erfüllt den Informationsauftrag genauso gut, ohne dass eine Pflicht dahintersteht, die es für Beherbergungsbetriebe in dieser Form schlicht nicht gibt. Der ganze Themenblock mit den weiteren Pflichten steht auf Pflichten und Lizenzen.

Die rechtliche Bewertung für deinen Betrieb triffst du mit deiner Rechtsberatung oder der zuständigen Stelle. Wir setzen die Technik so um, dass sie das unterstützt. Betone die Richtigstellung ruhig und ohne Angstmacherei: Beherbergung steht nicht auf der Liste der Dienstleistungen, für die ein Terminal barrierefrei sein muss, ein reiner Info-Kiosk mit Hausinfo und Wetter ist damit im Regelfall nicht erfasst. Nenn klar, was sehr wohl erfasst ist: Zahlungsterminals, Check-in-Automaten mit Zahlungsfunktion und die Buchungsstrecke der Website. Schließe mit dem Hinweis, dass die rechtliche Bewertung für den eigenen Betrieb bei der Rechtsberatung oder der zuständigen Stelle liegt und die MULTIMEDIAFABRIK die Technik entsprechend umsetzt.

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